1. Hintergrund der Grundsteuerreform
Am 10. April 2018 erklärte das Bundesverfassungsgericht die Berechnungsgrundlage des derzeit gültigen Systems der Grundsteuer auf Grundlage der sogenannten Einheitswerte für verfassungswidrig.
Mit diesem Gesetz wird für Grundstücke in Bayern anstelle der Einheitsbewertung ein wertunabhängiges Flächenmodell umgesetzt.
2. Aufkommensneutralität
Der Begriff der Aufkommensneutralität wird oft missverstanden. Aufkommensneutralität bedeutet nicht, dass die individuelle Grundsteuer des jeweiligen Grundstückseigentümers gleich hoch bleibt. Aufgrund der Verfassungswidrigkeit des alten Grundsteuersystems muss es sogar zu individuellen Verschiebungen durch die Reform kommen. Aufkommensneutralität bedeutet nur, dass die Gemeinde nach Umsetzung der Reform ihr Grundsteueraufkommen insgesamt stabil halten kann. Reichen die Finanzmittel zur Erfüllung der aktuell an-stehenden Aufgaben nicht aus, müssen auch angemessene Steuererhöhungen diskutiert und bei Bedarf auch Mehrreinnahmen aus der Grundsteuer durch höhere Hebesätze generiert werden.
3. Finanzämter
Nach Informationen durch die Finanzbehörden sollte der Grundsteuermessbetrag mittlerweile nahezu für 90 % aller Grundstücke in Bayern festgesetzt worden sein. Eine letzte Erinnerungskam-pagne zur Abgabe der Steuererklärungen ist gestartet. Zeitgleich starten die Finanzämter derzeit die Schätzverfahren in den Fällen, in denen keine Erklärungen abgegeben wurden. Fehlerhafte Grundsteuermessbetragsbescheide und Einspruchsverfahren (ca. 10% aller Bescheide) werden nach unserer Kenntnis bereits ebenfalls von den Finanzbehörden bearbeitet.
4. Umgang mit dem Unbekannten im Rahmen der Hebesatzdiskussion
Die Grundsteuereinnahmen der jeweiligen Gemeinde ab 2025 sind aktuell nicht vorhersehbar. Bei der Diskussion um die Hebesätze können diese daher – wenn überhaupt – nur bedingt berücksichtigt werden.
Schließlich wird die Grundsteuerreform auch Auswirkungen auf den kommunalen Finanzausgleich und den bisher gültigen Nivellierungshebesatz zeigen. Bei dem zu erwartenden Auseinanderdriften der Hebesätze in ganz Bayern durch den Umstieg auf ein wertunabhängiges Grundstücksbewertungssystem ist ein Festhalten am alten Nivellierungshebesatz nicht zu erwarten. Vielmehr wird im Jahr 2027 insgesamt über das System zur Ermittlung eines angemessenen Nivellierungshebesatzes nachgedacht werden müssen. Insoweit kann auch diese Unbekannte auf die Hebesatzdiskussion im Jahr 2024 nicht oder nur bedingt Einfluss haben.
Ihre Gemeinde Lülsfeld