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Inzidenzbereich unter 50 für den Landkreis Schweinfurt

Hinweise: Das Landratsamt Schweinfurt weist darauf hin, dass ab dem 10.06.2021 für das Gebiet des Landkreises Schweinfurt deshalb insbesondere folgende Regelungen gelten:

1) Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist im Landkreis Schweinfurt nur in Gruppen von bis zu zehn Personen möglich (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der 13. BayIfSMV). Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht. Vollständig genesene und geimpfte Personen im Sinne der COVID-19-SchutzmaßnahmenAusnahmeverordnung bleiben ebenfalls unberücksichtigt.

2) Öffentliche Veranstaltungen aus besonderem Anlass und mit einem von Anfang an klar begrenzten und geladenen Personenkreis sind im Landkreis Schweinfurt nunmehr mit bis zu 50 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 100 Personen unter freiem Himmel jeweils einschließlich geimpfter oder genesener Personen zulässig (§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der 13. BayIfSMV). Ein Testerfordernis besteht für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer nicht mehr. Private Veranstaltungen aus besonderem Anlass und mit einem von Anfang an begrenzten und geladenen Personenkreis wie Geburtstags-, Hochzeits- oder Tauffeiern und Vereinssitzungen sind ebenfalls mit bis zu 50 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 100 Personen unter freiem Himmel gestattet, aber mit der Maßgabe, dass sich die genannten Personenbegrenzungen nach § 8 Absatz 2 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung zuzüglich geimpfter oder genesener Personen verstehen (§ 7 Absatz 2 der 13. BayIfSMV). Ein Testerfordernis besteht für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer nicht mehr.

3) Im Landkreis Schweinfurt ist Sport jeder Art (kontaktfreier ebenso wie Kontaktsport) ohne Personenbegrenzung und ohne Testerfordernis gestattet (§ 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der 13. BayIfSMV). Abweichend von § 12 Absatz 2 der 13. BayIfSMV entfällt bei Sportveranstaltungen unter freiem Himmel sowie in Gebäuden das Testerfordernis für Besucherinnen und Besucher.

5) In den Gastronomiebetrieben im Landkreis Schweinfurt entfällt die Testpflicht für Gäste aus mehreren Hausständen an einem Tisch (§ 15 Absatz 1 Nummer 3 der 13. BayIfSMV). Auch bei erlaubnisbedürftigen reinen Schankwirtschaften nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und § 2 des Gaststättengesetzes, welche unter freiem Himmel geöffnet haben dürfen, entfällt ebenfalls die Testpflicht für Gäste aus mehreren Hausständen an einem Tisch (§ 15 Absatz 2 Satz 2 i. V. m. § 15 Absatz 1 Nummer 3 der 13. BayIfSMV).

Weitere Erleichterungen, unter:

AMTSBLATT Herausgegeben vom Landratsamt Schweinfurt | Verantwortlich für den Inhalt: Der Landrat Verlag: Landratsamt Schweinfurt

Schweinfurt, den 08.06.2021 Nummer 56

 

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